Impressum
Zutaro GmbH
Friedhofstraße 16
33803 Steinhagen
Vertreten durch:
Geschäftsführer Johannes Nossek
Kontakt
E-Mail: info@zutaro.de
Telefon: 05204 9986609
Registereintrag
Handelsregister: HRB 13205
Registergericht: Amtsgericht Gütersloh
Umsatzsteuer-ID: DE362043077
Berufshaftpflichtversicherung
Debeka Allgemeine Versicherung AG
Debeka-Platz 1 56073 Koblenz
Geltungsbereich: weltweit
Haftungsausschluss
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Urheberrechtshinweis
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Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Zutaro GmbH, Friedhofstraße 16, 33803 Steinhagen, gesetzlich vertreten durch Johannes Nossek, Telefonnummer: +49 (0) 5204 9986609, info@zutaro.de, Handelsregisternummer HRB 13205, Amtsgericht Gütersloh, Ust.IdNr.: DE362043077, Steuernummer: 351/5788/2065
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Dabei handeln wir insbesondere mit Lebensmittel-Zutaten und -Rohstoffen. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen ( §§ 433 , 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf diese hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss, Angebotsangaben, Beschaffenheit der Waren
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(4) Etwaige unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster usw. sind nur annäherungsweise maßgebend. Insbesondere stellen diese, sowie sonstige Erklärungen weder eine Garantie dar noch wird hiermit ein Beschaffungsrisiko übernommen, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich, z.B. mit „rechtlich garantiert“ bzw. „Übernahme des Beschaffungsrisikos“ gekennzeichnet. Auch eine Bezugnahme auf Normen und ähnliche technische Regelungen stellt keine Eigenschaftsangabe unserer Produkte dar, es sei denn dies ist ausdrücklich mit „Eigenschaft des Produktes“ gekennzeichnet.
(5) Sofern es sich bei unseren Produkten um Naturprodukte handelt, sind wir zur Lieferung von handelsüblichen und dem Käufer zumutbaren Farb-, Struktur-, Maserungs-, Maß-, Gewichts- oder Geschmacksabweichungen von den vertraglich vereinbarten Produkten berechtigt.
(6) Wir sind zu Mengenabweichungen (Mehr- oder Minderlieferungen) in handelsüblichem, gesetzlich zulässigen und dem Abnehmer zumutbaren Umfang von der vertraglich vereinbarten Menge gegen anteilige Rückerstattung, berechtigt. Nach einer Mitteilung, dass Sie eine Mehr- oder Minderlieferung erhalten haben, werden wir die Rechnung für die gelieferten Produkte anteilig anpassen. Soweit nicht anderweitig bestimmt, betragen die zulässigen Abweichungen bis zu 3 % bei 300-500g-Beuteln und 1,5% bei Abpackung in 1000g-10000g-Beuteln.
(7) Unsere Lieferungen entsprechen mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ihrer Beschaffenheit nach den für das jeweilige Produkt in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die Einhaltung und Kompatibilität mit etwaig hiervon abweichenden am Lieferort oder – soweit hiervon abweichend – am Sitz des Käufers geltenden Gesetzen und behördlichen Vorgaben ist nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart. Entsprechendes gilt für gesetzliche und behördliche Vorgaben in Gebieten, in welche das Produkt von dem Käufer weiterverkauft bzw. geliefert wird.
§ 3 Produktproben, Muster, Individualisierte Produkte
(1) Die Eigenschaften von Testversionen, Probeexemplaren bzw. Mustern werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vereinbart wurde.
(2) Falls vereinbart, stellen wir dem Käufer Probeexemplare bzw. Muster der bestellten Produkte zur Verfügung. Das Probeexemplar bzw. Muster dient nur als Anschauungsstück. Der Käufer ist zur Verwertung und Weitergabe von Testversionen, Probeexemplaren bzw. Mustern nicht berechtigt. Unsere Testversionen, Probeexemplaren bzw. Mustern bleiben – soweit nicht ausdrücklich ein Erwerb vereinbart wurde – unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung in Schriftform weder verwertet, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sämtliche Urheberrechte, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte an Testversionen, Probeexemplaren bzw. Mustern bleiben trotz der Überlassung bei den Rechtsinhabern.
§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Angegebene Liefer- oder Leistungszeiten sind grundsätzlich unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich und als verbindlich vereinbart wurden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Liefer- /Leistungsterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach angemessenen Kräften einzuhalten. Schriftlich als verbindlich vereinbarte Liefer-/Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefer- /Leistungstermine, das bedeutet, dass Liefertermine grundsätzlich nicht fällig werden und wir nicht in Verzug geraten, solange nicht alle vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt sind. Lieferungen vor Ablauf der Liefer- /Leistungszeit oder dem Liefer- /Leistungstermin sind zulässig. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. sechs Wochen ab Vertragsschluss. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt (z.B, nicht abschließend, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Epidemien und Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebshinderungen – z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden) oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist. Ein weitergehender Ersatz unsererseits wegen des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen oder arglistigen Handels unsererseits, bei Schäden wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verzug im Falle eines ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäftes im Rechtssinne.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 9 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist oder in Fällen in denen der Käufer um eine spätere Lieferung bittet ab dem Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Lieferung.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen oder auf dessen Wunsch hin, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,05€/kg pro Kalendertag bis maximal insgesamt 10% des Nettokaufpreises der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Nach Ablauf einer Frist von 20 Wochen sind wir nach eigenem Ermessen berechtigt, die Produkte an Dritte zu verkaufen oder die Produkte vollständig vom Käufer bezahlen zu lassen.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Euro.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. 0,3EUR pro Kilogramm als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug und Kostenfrei. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins ( § 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 8 Abs. 5 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ( § 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist allein der Käufer dafür verantwortlich, dass die Produkte für den/die Zweck(e) und für die Anwendungen, für die der Käufer sie zu verwenden beabsichtigt, geeignet sind sowie in Bezug auf diese Zwecke eine angemessene Qualität aufweisen (sei es in oder in Verbindung mit anderen Produkten oder allein). Der Käufer stellt außerdem sicher, dass die Produkte (und ihre Verarbeitung, Verwendung oder ihr Verkauf der von Waren, die die Produkte enthalten oder aus ihnen hergestellt sind) allen geltenden Gesetzen und Vorschriften in den Gebieten entsprechen, in denen der Käufer die Produkte oder Waren, die die Produkte enthalten oder aus ihnen hergestellt sind, verarbeitet, verwendet oder verkauft.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis
des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 8 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (auch bei Falsch- und Minderlieferung ) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Es gilt insbesondere § 2 ergänzend.
(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt ( § 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten ( §§ 377 , 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Der Käufer hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7. Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zur Verarbeitung bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. In der Regel werden wir die Ersatzlieferung wählen. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder die Entmischung, die Rückverarbeitung oder die Entfernung der mangelhaften Sache wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(9) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf ( §§ 478 , 474 BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 9 und 10.
§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650 , 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung ( §§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 9
Abs. 2 S. 1 und Abs. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Geheimhaltung
(1) Der Käufer verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher Tatsachen, Preise, Unterlagen und (Produkt-) Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen oder unsere Produkte oder unsere Lieferanten beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet haben oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht (nachfolgend “vertrauliche Informationen“ genannt). Der Käufer wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und
Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns verwenden und Dritten nicht offenlegen. Diese Verpflichtung des Käufers beginnt mit dem erstmaligen Erhalt von vertraulichen Informationen.
(2) Der Käufer verpflichtet sein Personal, welches die vertraulichen Informationen bearbeitet oder damit in Berührung kommt, in gleicher Weise zur Geheimhaltung. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Käufer an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung in Schriftform unsererseits.
(3) Vorstehende Geheimhaltungspflicht besteht nicht, soweit die jeweiligen vertraulichen Informationen nachweislich: a) der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder diese Information ohne Zutun des Käufers Stand der Technik wird oder b) dem Käufer bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder c) von dem Käufer ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.
§ 12 Exportkontrolle / Produktzulassung / Einfuhrbestimmungen
(1) Die gelieferten Produkte sind trotz abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Käufer zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und geeignet.
(2) Die Ausfuhr oder Nutzung bestimmter Produkte durch den Käufer aus/Außerhalb Deutschlands – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – unterliegen der Genehmigungspflicht. Der Käufer ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Produkte einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten oder UK sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten.
(3) Die unsererseits gelieferten Produkte dürfen nur dann exportiert werden, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Käufer erfolgt sind; anderenfalls hat der Käufer die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
(4) Der Käufer verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Produkte an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in den Ziff. 11.1-11.3 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
(5) Der Käufer stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von uns zu liefernder Produkte alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Landes erfüllt sind, soweit wir diese Verpflichtung nicht ausdrücklich übernommen haben.
(6) Der Käufer stellt uns von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Ziff. 11.1- 11.5 resultieren.
§ 13 Produkthaftung und Produktrückruf
(1) Der Käufer wird uns unverzüglich über ihm bekanntwerdende Produktfehler/Mängel, Beanstandungen von Abnehmern, Behörden oder allgemein aus dem Markt sowie Risiken bei der Verwendung unserer Produkte unterrichten. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Käufer auch insofern verpflichtet ist, Mängel unverzüglich anzuzeigen. Im Fall eines erforderlich werdenden Produktrückrufs oder sonstiger aufgrund dessen erforderlicher Marktkorrekturmaßnahmen hat der Käufer uns angemessen zu unterstützen und die von uns angeordneten Maßnahmen, soweit zumutbar, zu befolgen. Er hat insbesondere die Nutzung und den Vertrieb der betroffenen Produkte sowie von Produkten, die aus unseren Produkten hergestellt sind oder diese enthalten, einzustellen, ihm bekannte Kunden nach unserer Vorgabe zu informieren und alle bei ihm befindlichen Produkte der zurückgerufenen Art an uns zurückzugeben.
(2) Sind etwaige aus einer Produkt- oder Produzentenhaftung unmittelbar gegen uns geltend gemachte Ansprüche Dritter ursächlich darauf zurückzuführen, dass der Käufer gelieferte Produkte, insbesondere deren Beschaffenheit geändert, sie nicht richtig gelagert oder falsch benutzt, weiterverarbeitet und/oder darauf vorhandene Warnhinweise entfernt oder verändert hat (nachfolgend insgesamt „Produktänderungen“) oder der Käufer die Produkte selbst beschädigt hat während er diese im Besitz hatte, hat der Käufer uns von solchen Ansprüchen, einschließlich uns im Zuge dessen notwendigerweise entstehende Rechtsanwalts und/oder Gerichtskosten, vollumfänglich freizustellen, es sei denn, er hat die anspruchsursächlichen Produktänderungen nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend, sofern behördliche Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden, für die die
Produktänderungen ursächlich sind. Sofern eine Freistellung aufgrund der Natur des Anspruchs ausscheidet, hat der Käufer uns sämtliche durch die behördliche Maßnahme oder den Anspruch Dritter entstehenden Kosten, Schäden, etc. zu erstatten. Im Fall von Produktänderungen sind Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung, auf Erstattung von rückruf- oder produktwarnungsbezogenen Kosten oder sonstigen aus der Produktänderung resultierenden Schäden gegen uns ausgeschlossen, es sei denn wir haben die entsprechenden Schäden vorsätzlich oder grob fahrlössig verursacht.
(3) Ein Anspruch des Käufers auf Erstattung von Kosten, Schäden, etc., die ihm im Zuge behördlich angeordneten Marktkorrekturmaßnahmen entstehen, besteht nur nach Maßgabe von Ziff. 7 und 8 dieser AGB.
§ 14 Intellectual Property und geistiges Eigentum
(1) Alle geistigen Eigentumsrechte, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und andere Eigentumsrechte sowie das Know-how an Produkte/Leistungen, Mustern und Marketingmaterialien sowie alle technischen, geschäftlichen oder ähnlichen Informationen (einschließlich aller Rezepte, Entwürfe, Dokumente und anderer Materialien, die sich auf die Produkte/Leistungen und die Marketingmaterialien beziehen) sind und bleiben ausschließliche unser Eigentum.
(2) Falls Produkte/Leistungen nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Spezifikationen oder anderen des Käufers hergestellt werden, haftet der Käufer uns gegenüber dafür, dass diese frei von Rechten Dritter sind und für die Herstellung der Produkte/Leistungen genutzt werden können. Der Käufer stellt uns diesbezüglich von allen Ansprüchen, Kosten und Schäden Dritter frei, soweit diese auf einer Verletzung der in vorstehender Ziff. 14.2 Satz 1 genannten Pflichten des Käufers beruhen.
§ 15 Compliance
Wir haben den Compliance-Gedanken zu einem zentralen Unternehmenswert erklärt. Wir erwarten daher, dass der Käufer im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit für und mit uns die jeweils geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Das gilt insbesondere für gesetzliche Vorgaben zum Arbeits- und Mitarbeiterschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Verbot von Kinderarbeit, zur Strafbarkeit von Korruption und Vorteilsgewährungen jeglicher Art sowie zum Umweltschutz etc.
§ 16 Datenschutz
Im Hinblick auf personenbezogene Daten des Käufers werden wir die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wahren. Personenbezogene Daten des Käufers werden von uns erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrags mit dem Käufer erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Käufers erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt, oder der Käufer eingewilligt hat. Dem Käufer ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages mit dem Käufer die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kontaktdaten der Ansprechpartner des Käufers (Name, E-Mail-Adressen, etc.) auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erforderlich ist. Wir sind insbesondere berechtigt, die Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages (z.B. für Lieferung, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSG-VO erforderlich ist. Wir werden diese Daten ferner ggf. auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkassounternehmen) weiterleiten.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Mit uns abgeschlossene Verträge dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen werden. Dasselbe gilt für die sich aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ergebenden Ansprüchen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB bleibt hiervon unberührt.
(3) Erfüllungsort für Zahlungen ist – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde Steinhagen, Bundesrepublik Deutschland.
(4) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.
(5) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden die Parteien zunächst versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Alle aus oder sich in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem Schiedsrichter endgültig entschieden. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Ort des Schiedsverfahrens für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Steinhagen, Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, ein Schiedsverfahren am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Ende der AVB
Version 02.2024 – Erstellt durch „Kanzlei-Kick.de“ in Zusammenarbeit mit yourXpert.de
